Mit 4.12.2018 wurden die Art. 93 und 132 Codice Civile Stradale (ital. StVO) geändert. Bei Wohnsitzbegründung in Italien muss das Auto binnen 60 Tagen in Italien immatrikuliert werden. Eine Ausnahme besteht bei Leasing oder Mietautos – in diesem Fall muss der Lenker eine Bestätigung des ausländischen Autoeigentümers vorweisen können, dieser darf jedoch keine Zweigstelle in Italien haben.
Bei Zuwiderhandeln beträgt die Mindeststrafe EURO 712,00, das Auto – das bis zur Strafzahlung auf einem Abstellplatz deponiert wird – muss binnen 180 Tagen entweder umgeschrieben werden oder mit Überstellungskennzeichen ins Heimatland gebracht, andernfalls dieses konfisziert wird. Auch eine Verschrottung des Autos ist möglich.
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