Etwaige Pflichtteilsberechtigte können nach Eröffnung der Erbfolge des Geschenkgebers und somit Voreigentümers geltend machen, dass sie durch die Schenkung einen erheblichen Schaden erlitten haben. Sie haben das Recht auch gerichtlich gegen den neuen Eigentümer vorzugehen.
Anzuraten ist der Abschluss einer diesbezüglichen Versicherung, welche in Italien angeboten wird.
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