EINREISE NACH ITALIEN
Nach den italienischen Vorschriften, die seit dem 1. Februar 2022 in Kraft sind, ist die Einreise aus Österreich ohne Angabe von Gründen erlaubt, wobei eine Voranmeldung der Reise (https://app.euplf.eu/#/) sowie der grüne Basisausweis (entsprechend „3G“, d.h. gültige Bescheinigung über die Impfung oder die Genesung oder negativer Covid-19 PCR-Test (<72 Stunden) oder Antigentest (<48 Stunden)) erforderlich sind.
A) Personen MIT gültiger Bescheinigung über eine IMPFUNG oder GESUNDHEITSPFLEGE oder einem NEGATIVEN COVID-19-Test
– Verpflichtung zum Ausfüllen eines Online-Lokalisierungsformulars, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
– Verpflichtung zur Vorlage der grünen Covid-19-Zertifizierung (in einer der folgenden Sprachen: Italienisch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Deutsch), alternativ
– Impfung gegen SARS-CoV-2, mit Nachweis des Abschlusses des vorgeschriebenen Impfzyklus (innerhalb der letzten neun Monate) oder der Auffrischungsimpfung;
– Wiederherstellung von COVID-19 (die Bescheinigung ist nach der Wiederherstellung 6 Monate lang gültig);
– ein antigener (in den letzten 48 Stunden vor der Einreise durchgeführter) oder molekularer (in den letzten 72 Stunden vor der Einreise durchgeführter) Abstrich mit negativem Ergebnis für das SARS-CoV-2-Virus.
Minderjährige unter 6 Jahren sind von dem Abstrich vor der Abreise befreit.
Für Minderjährige ab 6 Jahren gelten die Regeln für Erwachsene.
B) Personen OHNE gültige grüne Bescheinigung (Impfung/Garantie oder gültiger negativer PCR/Antigen-Test)
– Verpflichtung zum Ausfüllen eines Online-Verfolgungsformulars, das auf Verlangen vorgelegt werden muss.
– Verpflichtung zur treuhänderischen Isolierung auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 5 Tagen, nach dem ein molekularer oder antigener Abstrich genommen werden muss.
Kinder unter sechs (6) Jahren sind von molekularen oder antigenen Tests befreit, jedoch nicht von der Verpflichtung zur Isolierung, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist. Sie sind auch von der treuhänderischen Isolierung befreit, wenn der begleitende Elternteil, mit dem sie reisen, diese Verpflichtung nicht hat, weil er eine gültige Grüne Bescheinigung über die Impfung oder die Genesung besitzt. Alle Minderjährigen ab 6 Jahren müssen sich vor der Abreise einem Abstrich unterziehen. Ist dies nicht der Fall, sind sie von der Isolationspflicht befreit, wenn der begleitende Elternteil, mit dem sie reisen, von dieser Pflicht befreit ist, weil er eine gültige Grüne Bescheinigung über eine Impfung oder Genesung vorweisen kann.
Es gibt einige Ausnahmen von diesen Verpflichtungen:
Unter der Voraussetzung, dass keine COVID-19-Symptome auftreten, und vorbehaltlich der Verpflichtung, das Passagierlokalisierungsformular auszufüllen, ist es möglich, die grüne COVID-19-Bescheinigung über die Impfung oder Heilung und den Abstrich vor dem Abflug nicht vorzulegen:
– Grenzgänger, die nachweislich aus beruflichen Gründen in das nationale Hoheitsgebiet einreisen und es wieder verlassen und anschließend an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort zurückkehren
– für Schüler und Studenten zum Zwecke des Besuchs eines Studiengangs in einem anderen Land als dem Land ihres Wohnsitzes, Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, in das sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren
– jede Person, die für einen Zeitraum von höchstens 120 Stunden (5 Tagen) nach Italien einreist, um nachweislich einer Arbeit nachzugehen oder aus gesundheitlichen Gründen oder in absoluten Notfällen, mit der Verpflichtung, nach Ablauf dieses Zeitraums das italienische Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen oder andernfalls eine 5-tägige Überwachung und treuhänderische Isolierung zu beginnen und sich am Ende dieses Zeitraums einem molekularen oder antigenetischen Test mittels eines Abstrichs zu unterziehen
– jede Person, die das italienische Hoheitsgebiet während eines Zeitraums von höchstens 36 Stunden auf privatem Wege durchquert, mit der Verpflichtung, nach Ablauf dieses Zeitraums das nationale Hoheitsgebiet unverzüglich zu verlassen oder andernfalls eine 5-tägige Überwachung und treuhänderische Isolierung zu beginnen und sich am Ende dieses Zeitraums einem molekularen oder antigenen Test mittels eines Abstrichs zu unterziehen
– jede Person, die nach einem Aufenthalt von höchstens 48 Stunden an einem ausländischen Ort, der nicht mehr als 60 km vom Wohnsitz oder der Wohnung entfernt ist, wieder in das Inland einreist, sofern die Reise mit privaten Verkehrsmitteln erfolgt.
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