Die Anwaltskanzlei del Torre und Partners mit den Rechtsanwälten Carlo del Torre und Ulrike Christine Walter zeichnete sich durch eine hervorragende Verteidigung in einer internationalen Rechtssache aus. Ein von der Kanzlei vertretener Mandant wurde vor dem Gericht in Linz (Österreich) wegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Beendigung eines Handelsvertretervertrags verklagt. Der Kläger machte die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts geltend, beschwerte sich über eine ungerechtfertigte Beendigung des Vertrags und verlangte Honorare und Schadensersatz in Höhe von insgesamt mehr als 34.000 Euro.
Die Verteidigung konzentrierte sich auf die Anfechtung der internationalen Zuständigkeit des Linzer Gerichts und wies auf die Gültigkeit der Vertragsklausel hin, die Udine (Italien) als Gerichtsstand festlegt. Trotz des Versuchs des Klägers, diese Klausel für ungültig zu erklären, indem er argumentierte, er sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Verbraucher gewesen, wies die Anwaltskanzlei del Torre und Partners nach, dass der Vertrag beruflichen Zwecken diente und daher nicht unter den Verbraucherschutz fiel.
Das Gericht akzeptierte die von der Kanzlei del Torre und Partners vorgebrachten Argumente, erkannte die ausschließliche Zuständigkeit des italienischen Gerichts an und erklärte sich für international unzuständig, den Fall zu beurteilen. Durch diesen Erfolg konnte der Kunde weitere Gerichtskosten vermeiden und die Wirksamkeit der zuvor vereinbarten Vertragsklauseln bekräftigen.
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